Grundsätzlich haben Arbeitgeber:innen eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen. So müssen unter anderem Arbeitsstätten so eingerichtet, betrieben und gereinigt werden, "dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen" (siehe §3a Arbeitsstättenverordnung – kurz ArbStättV).
Bemerken Sie Schimmel in Ihrer näheren Arbeitsumgebung, sollten Sie Sie umgehend Ihre Vorgesetzten informieren und verlangen, dass der Schimmelschaden entfernt wird.
Doch was, wenn sich niemand darum kümmert? Gegebenenfalls haben Sie das Recht Ihre Arbeitsleistung zu verweigern. Dazu sollten Sie sich aber vorher auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
Informationen zum Arbeitsschutz gibt es beim Arbeitsschutztelefon Nordrhein-Westfalen unter 0211 855 3311 sowie online beim Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW.
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